Allgemeine
geschäftsbedingungen
Die Kanzlei Paetzold Avocats ist eine seit 1995 in Paris zugelassene Anwaltssozietät. Die Kanzlei Paetzold Avocats ist berechtigt, im Rahmen der im Gesetz Nr. 71-1130 vom 31. Dezember 1971 und in der Verordnung Nr. 91-1197 vom 27. November 1991 festgelegten Bedingungen juristische und rechtliche Dienstleistungen jeglicher Art zu erbringen. Die Kanzlei Paetzold Avocats, ihre Partner und ihre Mitarbeiter unterliegen den berufsethischen Prinzipien, wie sie in der Geschäftsordnung (Règlement Intérieur National) des Nationalen Französischen Rates der Anwaltskammern (Conseil National des Barreaux) festgelegt sind. Ziel der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Kanzlei Paetzold Avocats ihre Tätigkeit ausübt.
. Artikel 1 – Mandat
Art und Inhalt der auf die Kanzlei Paetzold Avocats übertragenen Mandate werden vom jeweiligen Mandanten definiert. Dieser verpflichtet sich, der Kanzlei Paetzold Avocats alle für die Erfüllung des Mandates nützlichen und notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen.
Die Kanzlei Paetzold Avocats behält sich dennoch das Recht vor, ein Mandat abzulehnen, das den bestehenden Gesetzen und Vorschriften sowie den Regeln des Berufsstands der Anwälte zuwiderläuft oder die Kanzlei in einen Interessenskonflikt bringt oder ganz allgemein in Fällen, in denen sich die Kanzlei gezwungen sieht, das Mandat aus Gewissengründen abzulehnen. Mit der Übertragung eines Mandats an die Kanzlei Paetzold Avocats erklärt sich der Mandant mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
. Artikel 2 – Honorare
2-1 Allgemeiner Grundsatz
Entsprechend den Bestimmungen aus Artikel 11 der Geschäftsordnung (Règlement Intérieur National) der Anwaltskammern ist die Kanzlei Paetzold Avocats berechtigt, dem Mandanten als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen und Dienste sowie für erzielte Ergebnisse Honorare in Rechnung
zu stellen. Die Kanzlei Paetzold Avocats kann vom Mandanten eine Vorauszahlung für die zu erbringenden Leistungen verlangen, die mit den endgültigen Aufwendungen und Honoraren zu verrechnen ist. Die Höhe der Honorare entspricht dem in Rechnung gestellten Betrag, der sich aus allen zur Bearbeitung des jeweiligen Mandats notwendigen Tätigkeiten ergibt: Recherchen, Studien, Korrespondenz, Beratung, Telefongespräche, Termine, Verfassen von Rechtsakten und gerichtlicher Korrespondenz, Fahrten zu Gerichtsterminen, Gutachtersitzungen sowie allgemein alle rechtlichen oder administrativen Schritte. Die Honorare werden in Abstimmung mit dem Mandanten festgelegt.
2-2 Abrechnung nach Zeitaufwand
Die Kanzlei Paetzold Avocats berechnet ihre Leistungen zu einem Stundensatz zwischen 150 und 400 Euro ohne MwSt. Der jeweils gewählte Stundensatz richtet sich nach der Komplexität des Mandats und der Qualifikation des mit der Bearbeitung beauftragten Mitarbeiters. Vor Beginn der Bearbeitung informiert die Kanzlei Paetzold Avocats den Mandanten über den anzuwendenden Stundensatz bzw. die Stundensätze, sollten mehrere Mitarbeiter mit der Bearbeitung desselben Mandats beschäftigt sein.
2-3 Pauschalvergütung
Die Kanzlei Paetzold Avocats unterbreitet ihren Mandanten auf Anfrage ein Pauschalpreisangebot für die angebotenen Leistungen.
2-4 Erstellung eines Kostenvoranschlags
Auf Anfrage erstellt die Kanzlei Paetzold Avocats einen Kostenvoranschlag für die anfallenden Honorare.
. Artikel 3 – Zahlungsbedingungen
Die Honorare werden mit Erhalt der Rechnung fällig und sind spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.
Jeder Zahlungsverzug zieht eine Verzugsgebühr nach sich, die dem aktuellen Leitzins der Europäischen Zentralbank zuzüglich 10 Prozentpunkten entspricht und die gemäß Artikel L.441-6, Absatz 12 des Code du Commerce (frz. Handelsgesetzbuch) ohne vorherige Mahnung fällig wird. Bei Zahlungsverzug wird zusätzlich zu der oben genannten Verzugsgebühr eine pauschale Beitreibungsgebühr in Höhe von 40 Euro fällig. Sollten die Kosten für die Beitreibung den Pauschalbetrag von 40 Euro überschreiten, so kann der Gläubiger die Differenz gegen Vorlage von Belegen einfordern.
. Artikel 4 – Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen unterliegen dem französischen Recht. Jegliche Streitigkeit bezüglich der Höhe und der Beitreibung der Honorare, Aufwendungen und Auslagen der Kanzlei Paetzold Avocats ist, sollte es zu keiner Einigung zwischen den Parteien kommen, gemäß dem in den Artikeln 174 ff. der Verordnung Nr. 91-1197 vom 27. November 1991 zum Anwaltsberuf vorgesehenen Verfahren zu regeln. Auf Antrag der zuerst handelnden Partei wird der Vorsitzende der Anwaltskammer beim Berufungsgericht Paris angerufen.
Paetzold Avocats Paris
Allgemeine geschäftsbedingungen
Die Kanzlei Paetzold Avocats ist eine seit 1995 in Paris zugelassene Anwaltssozietät.Die Kanzlei Paetzold Avocats ist berechtigt, im Rahmen der im Gesetz Nr. 71-1130 vom 31. Dezember 1971 und in der Verordnung Nr. 91-1197 vom 27. November 1991 festgelegten Bedingungen juristische und rechtliche Dienstleistungen jeglicher Art zu erbringen. Die Kanzlei Paetzold Avocats, ihre Partner und ihre Mitarbeiter unterliegen den berufsethischen Prinzipien, wie sie in der Geschäftsordnung (Règlement Intérieur National) des Nationalen Französischen Rates der Anwaltskammern (Conseil National des Barreaux) festgelegt sind. Ziel der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Kanzlei Paetzold Avocats ihre Tätigkeit ausübt.
Artikel 1 – Mandat
Art und Inhalt der auf die Kanzlei Paetzold Avocats übertragenen Mandate werden vom jeweiligen Mandanten definiert. Dieser verpflichtet sich, der Kanzlei Paetzold Avocats alle für die Erfüllung des Mandates nützlichen und notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die Kanzlei Paetzold Avocats behält sich dennoch das Recht vor, ein Mandat abzulehnen, das den bestehenden Gesetzen und Vorschriften sowie den Regeln des Berufsstands der Anwälte zuwiderläuft oder die Kanzlei in einen Interessenskonflikt bringt oder ganz allgemein in Fällen, in denen sich die Kanzlei gezwungen sieht, das Mandat aus Gewissengründen abzulehnen. Mit der Übertragung eines Mandats an die Kanzlei Paetzold Avocats erklärt sich der Mandant mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einverstanden.
Artikel 2 – Honorare
2-1 Allgemeiner Grundsatz
Entsprechend den Bestimmungen aus Artikel 11 der Geschäftsordnung (Règlement Intérieur National) der Anwaltskammern ist die Kanzlei Paetzold Avocats berechtigt, dem Mandanten als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen und Dienste sowie für erzielte Ergebnisse Honorare in Rechnung zu stellen. Die Kanzlei Paetzold Avocats kann vom Mandanten eine Vorauszahlung für die zu erbringenden Leistungen verlangen, die mit den endgültigen Aufwendungen und Honoraren zu verrechnen ist. Die Höhe der Honorare entspricht dem in Rechnung gestellten Betrag, der sich aus allen zur Bearbeitung des jeweiligen Mandats notwendigen Tätigkeiten ergibt: Recherchen, Studien, Korrespondenz, Beratung, Telefongespräche, Termine, Verfassen von Rechtsakten und gerichtlicher Korrespondenz, Fahrten zu Gerichtsterminen, Gutachtersitzungen sowie allgemein alle rechtlichen oder administrativen Schritte. Die Honorare werden in Abstimmung mit dem Mandanten festgelegt.
2-2 Abrechnung nach Zeitaufwand
Die Kanzlei Paetzold Avocats berechnet ihre Leistungen zu einem Stundensatz zwischen 150 und 400 Euro ohne MwSt. Der jeweils gewählte Stundensatz richtet sich nach der Komplexität des Mandats und der Qualifikation des mit der Bearbeitung beauftragten Mitarbeiters. Vor Beginn der Bearbeitung informiert die Kanzlei Paetzold Avocats den Mandanten über den anzuwendenden Stundensatz bzw. die Stundensätze, sollten mehrere Mitarbeiter mit der Bearbeitung desselben Mandats beschäftigt sein.
2-3 Pauschalvergütung
Die Kanzlei Paetzold Avocats unterbreitet ihren Mandanten auf Anfrage ein Pauschalpreisangebot für die angebotenen Leistungen.
2-4 Erstellung eines Kostenvoranschlags
Auf Anfrage erstellt die Kanzlei Paetzold Avocats einen Kostenvoranschlag für die anfallenden Honorare.
Artikel 3 – Zahlungsbedingungen
Die Honorare werden mit Erhalt der Rechnung fällig und sind spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.
Jeder Zahlungsverzug zieht eine Verzugsgebühr nach sich, die dem aktuellen Leitzins der Europäischen Zentralbank zuzüglich 10 Prozentpunkten entspricht und die gemäß Artikel L.441-6, Absatz 12 des Code du Commerce (frz. Handelsgesetzbuch) ohne vorherige Mahnung fällig wird. Bei Zahlungsverzug wird zusätzlich zu der oben genannten Verzugsgebühr eine pauschale Beitreibungsgebühr in Höhe von 40 Euro fällig. Sollten die Kosten für die Beitreibung den Pauschalbetrag von 40 Euro überschreiten, so kann der Gläubiger die Differenz gegen Vorlage von Belegen einfordern.
Artikel 4 – Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen unterliegen dem französischen Recht. Jegliche Streitigkeit bezüglich der Höhe und der Beitreibung der Honorare, Aufwendungen und Auslagen der Kanzlei Paetzold Avocats ist, sollte es zu keiner Einigung zwischen den Parteien kommen, gemäß dem in den Artikeln 174 ff. der Verordnung Nr. 91-1197 vom 27. November 1991 zum Anwaltsberuf vorgesehenen Verfahren zu regeln. Auf Antrag der zuerst handelnden Partei wird der Vorsitzende der Anwaltskammer beim Berufungsgericht Paris angerufen.
Paetzold Avocats Paris